(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:
1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
3. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:
1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;
2. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2017), zu den §§ 26b, 31a und 32, BGBl. Nr. 501/1984)
…Artikel 4 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2017), zu den §§ 26b, 31a und 32, BGBl. Nr. 501/1984) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG…
Art. 1 § 26b Zahlungspflicht für die Abfragegebühr
…IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch Zahlungspflicht für die Abfragegebühr § 26b. (1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig: 1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über…
Rückverweise