GGG
Gliederung
ARTIKEL I
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
IV. Grundbuchsachen Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr
Art. 1 § 26b IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:
1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
2.die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
3. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:
1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;
2. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.
Art. 4 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2017), zu den §§ 26b, 31a und 32 , BGBl. Nr. 501/1984) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG…
Art. 1 § 26b IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
…Zahlungspflicht für die Abfragegebühr § 26b. (1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig: 1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über…
Art. 8 Artikel 8
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 186/2022, zu den §§ 7, 26b, 28 und 32 BGBl. Nr. 501/1984) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU…
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