Für die Änderung einer IPPC-Anlage gilt Folgendes:
1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne der §§ 77a und 77b; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;
2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der in den §§ 77a und 77b und in den nach § 356b Abs. 1 mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;
3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 353a
…dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. (2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage. (3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden…
§ 356a
…bis 5 erforderlich sind. (3) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts…
§ 81b
…betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der IPPC-Anlage veröffentlicht wurden. § 81a bleibt unberührt. (2) Auf Aufforderung der Behörde hat der Betriebsanlageninhaber alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten…
§ 356b
…27, in der jeweils geltenden Fassung den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden. (7) In Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung: 1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen…