Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Betriebsanlagengenehmigung muss aber im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Erlassung eines Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 noch nicht vorliegen.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 375
…1 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, zum Antritte der im § 15 Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 15. März 1883, RGBl…
§ 135 Überlassung von Arbeitskräften
…der Überwachung oder c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft; 4. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98 und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906…
§ 82b
…vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen werden. (6) Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß § 15 des Umweltmanagementgesetzes – UMG, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne…