§ 98 Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“
§ 98 Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“ — GewO 1994
§ 98 Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“ — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
Inkrafttretungsdatum
01. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40032605
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (§ 94 Z 2) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.
(3) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.
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