GewO 1994
Gliederung
II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 98 Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik (§ 94 Z 2) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
(2) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41) bedarf es für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen.
(3) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, dürfen die Bezeichnung „Optometrist“ führen.
§ 98 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 98 Augenoptik, Kontaktlinsenoptik, Führung der Bezeichnung „Optometrist“
…§ 98. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Augenoptik ( § 94 Z 2) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der…
§ 2 BSuL-V · BSuL-V · Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung
§ 2 Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung
… 2 Z 4 BS-V an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 120 GewO 1994)“ der Klammerausdruck „(§ 98 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015)“ tritt und f) im § 14 Abs. 1…
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