GewO 1994
Gliederung
(1) Die Behörde hat die einen Betrieb betreffenden Informationen gemäß § 84d Abs. 1 Z 1, und Z 5 sowie § 84d Abs. 3 und Abs. 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.
(2) In den Fällen des § 84f Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 84f Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie des § 84g Abs. 1 binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht überprüfen und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung mit Bescheid untersagen.
(3) Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 84i stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben vom Betriebsinhaber einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Der Betriebsinhaber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betriebsinhaber erforderlich sind, so muss sie diese dem Inhaber zur Verfügung stellen.
(4) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Behörde die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a) eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betriebsinhaber Maßnahmen im Sinne des § 84k Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach § 84d Abs. 1 sowie Änderungen der Mitteilung im Sinne des § 84d Abs. 3 und 4 an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(6) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung (§ 84d Abs. 5) hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Betriebsinhaber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die ihm von der Behörde gemäß Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7 zur Verfügung gestellten Informationen der Erfüllung der Berichtspflichten der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, zugrunde zu legen.
Rückverweise