(1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84m erstellen, in dem dargelegt wird, dass:
1. ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;
2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;
3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
4. ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen;
5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.
(2) Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
1. bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme;
2. bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016;
3. bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 84o Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe
…3 und 4 bis spätestens 31. Dezember 2015 übermitteln. Im Übrigen müssen sie den §§ 84d Abs. 1, 84e, 84f und 84h nur dann und in dem Maß nachkommen, als der Behörde die entsprechenden Informationen noch nicht übermittelt worden sind oder nicht mehr aktuell sind…
§ 84l Behördenpflichten
… 3 und Abs. 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten. (2) In den Fällen des § 84f Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 84f Abs. 2 Z …
IUV 2015 · Industrieunfallverordnung 2015
§ 5 Sicherheitsbericht
…1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss: 1. eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6); 2. den Nachweis der Ermittlung der…
Bergbau-UV 2015 · Bergbau-Unfallverordnung 2015
§ 5 Sicherheitsbericht
…1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss: 1. Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6), 2. den Nachweis der Ermittlung der…
UIG · Umweltinformationsgesetz
§ 14 Information über die Gefahr von schweren Unfällen
…Abschnitts 8a der Gewerbeordnung unterliegen und dass die Mitteilung gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß § 84f GewO 1994 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde; dies gilt sinngemäß für Anlagen, die anderen bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Anlagenrechts zur Vermeidung schwerer Unfälle unterliegen (§…