GewO 1994
Gliederung
(1) Für eine gewerbliche Betriebsanlage, welche ausschließlich den Betrieb von E Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand hat, ist keine Genehmigung erforderlich.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 1 müssen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden. Eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik, die lediglich die Befugnis zur Planung und Errichtung von Alarmanlagen ausschließt, gilt als uneingeschränkt im Sinne des ersten Satzes.
(3) Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 1 müssen für diese Betriebsanlagen im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren, eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchführen.
(4) Der Prüfbericht und die Dokumentation gemäß Abs. 3 sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 2 sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage oder im Fall, dass die Betriebsanlage weder die Eigenschaft des Standortes noch einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte hat, im Standort der Gewerbeberechtigung, aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. Sofern die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden.
§ 366 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 366
…17 lit. c EABG errichtet, die Gegenstand oder Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage ist, welche nicht von einem uneingeschränkt im Sinne der §§ 76b Abs. 2 und 80a Abs. 2 zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant…
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