§ 373l Verbindungsstelle
§ 373l Verbindungsstelle — GewO 1994
§ 373l Verbindungsstelle — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
Inkrafttretungsdatum
18. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40177521
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 373i bis 373k zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und Abs. 6 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, sind anzuwenden. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann.
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