§ 373h Ausstellung von Bescheinigungen
§ 373h Ausstellung von Bescheinigungen — GewO 1994
§ 373h Ausstellung von Bescheinigungen — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
Inkrafttretungsdatum
18. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40177510
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Behörde hat auf Antrag folgende Bescheinigungen auszustellen:
1. zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit,
2. zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR eine Bescheinigung über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt sowie die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe.
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