(1) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 schließt nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus.
Rückverweise
Bgld. BH-Übertragungsverordnung GWTF
§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten
… 150/2024, und der dazu ergangenen Verordnungen; 2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 366b in Verbindung mit § 370 und § 371 GewO 1994; 3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.…