§ 371
§ 371 — GewO 1994
§ 371 — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994
Inkrafttretungsdatum
19. März 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12082644
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 schließt nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus.
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