(1) Stellt ein Gewerbetreibender aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 365n1) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, so darf der Gewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden.
(2) Bevor der Gewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Wenn der Gewerbetreibende die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewertet, hat er zumindest die in der Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen. Entsprechende Unterlagen zur Risikoanalyse und deren Ergebnis sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, aufgrund einer Risikoanalyse, die insbesondere auf Grundlage der gemäß § 365y Abs. 9 vorliegenden Daten erfolgt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle vereinfachte Sorgfaltspflichten festzulegen. Dabei sind zumindest die in Anlage 7 dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko und von der EBA gegebene Leitlinien zu berücksichtigen.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 365y Datenschutz, Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistische Daten
…Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird. (9) Die Behörde hat als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß den §§ 365r Abs. 5 und 365s Abs. 6 sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie…
Anl. 7
…Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringes Risiko nach § 365r Abs. 4 und Abs. 5: 1. Risikofaktoren bezüglich Kunden: a) börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder…