§ 365g Daten aus dem Firmenbuch
In Kraft seit 06. Juni 2024
Up-to-date
GewO 1994
Gliederung
IV. Hauptstück Behörden und Verfahren
2. Besondere Verfahrensbestimmungen a) Anmeldungsverfahren
§ 365g Daten aus dem Firmenbuch
Die Gerichte haben der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.
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