§ 365g Daten aus dem Firmenbuch
§ 365g Daten aus dem Firmenbuch — GewO 1994
§ 365g Daten aus dem Firmenbuch — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
Inkrafttretungsdatum
27. März 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168116
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Gerichte haben der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.
(2) Hat ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige erstattet, ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen. Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
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