§ 364 n) Einziehung von Ausweispapieren
§ 364 n) Einziehung von Ausweispapieren — GewO 1994
§ 364 n) Einziehung von Ausweispapieren — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994
Inkrafttretungsdatum
19. März 1994
Außerkrafttretungsdatum
01. Januar 9000
Paragraf-ID
NOR12082633
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Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
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