(1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;
2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);
3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;
4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;
5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;
6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.
(2) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:
1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;
2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;
3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;
(3) Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 286 Abs. 2) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003
§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten
… 54 Abs. 2 Bgld. GemO 2003, c) ortspolizeilichen Verordnungen gemäß § 59 Bgld. GemO 2003, d) Marktordnungen gemäß § 293 GewO 1994, e) Friedhofsordnungen gemäß § 33 Abs. 2 Bgld. LBwG 2019, 2. Aufsichtsbeschwerden gemäß § 86b Bgld. GemO 2003 betreffend die…
§ 16 ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
§ 16 Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
…§ 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [ §§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 ( GewO 1994 ), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich…
§ 17 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 17 § 17
…von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des § 293 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen; 13. die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen ( § 20 Abs. 2 Z 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes …
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