ARG
Gliederung
4. ABSCHNITT Sonderbestimmungen für Märkte und Messen
§ 16 Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.
§ 16 ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
§ 16 Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
…§ 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [ §§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 ( GewO 1994 ), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher…
§ 2 Begriff der Ruhezeit
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt ( § 3 ); 2. Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche ( § 4 ); 3. wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochen…
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