§ 289
§ 289 — GewO 1994
§ 289 — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
Inkrafttretungsdatum
27. Februar 2008
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40096347
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Verordnung der Gemeinde nach § 286 Abs. 1 ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird. Eine solche Verordnung darf die Ermächtigung enthalten, mit der Durchführung eines Marktes oder aller Märkte einen Dritten zu betrauen.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;
2. die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);
3. die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.
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