§ 288
§ 288 — GewO 1994
§ 288 — GewO 1994
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
Inkrafttretungsdatum
27. März 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168102
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die §§ 286 bis 294, 368 Z 13 sowie Z 14, soweit Z 14 die §§ 286 bis 294 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.
(2) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(3) Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und beim Verkauf der Waren auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt die Verständigung über die Eintragung im GISA (§ 340 Abs. 1) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
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