(1) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat die in der jeweiligen Meister- oder Befähigungsprüfung bzw. in der jeweiligen Zusatzprüfung zu überprüfenden Lernergebnisse unter Berücksichtigung der für die Berufsausübung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz durch Verordnung festzulegen (Prüfungsordnungen). Dabei sind auch allfällige Anrechnungen anderer fachbezogener Prüfungen oder Ausbildungen festzulegen. Sind mehrere Fachorganisationen zuständig, so erlässt die Wirtschaftskammer Österreich die Verordnung.
(2) Die Bundesarbeitskammer sowie im Bereich der beruflichen Bildung engagierte Institutionen sind vor Erlassung einer Prüfungsordnung zu hören. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine unverbindliche zentrale Liste der zu befassenden Institutionen zu führen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4) Die Prüfungsordnungen sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 337
…festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches. (2) Die in diesem Bundesgesetz in den §§ 24 Abs. 1, 119 Abs. 5, 136a Abs. 6a, 136c, 137b Abs. 3a, 350, 351, 352, 352a Abs. 2 und 352b…
§ 24 Verfahren zur Erstellung, Erlassung und Kundmachung der Prüfungsordnungen
(1) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat die in der jeweiligen Meister- oder Befähigungsprüfung bzw. in der jeweiligen Zusatzprüfung zu überprüfenden Lernergebnisse unter Berücksichtigung der für die Berufsausübung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Komp…
§ 21 Meisterprüfungen
…zum Handwerk. Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen. (2) Die Meisterprüfungen bestehen entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung (§ 24) aus den Modulen 1 bis 5. 1. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und…