§ 138 Sonstige Bestimmungen
§ 138 Sonstige Bestimmungen — GewO 1994
§ 138 Sonstige Bestimmungen — GewO 1994
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
Inkrafttretungsdatum
28. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40212631
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Honorar lediglich für eine Beratung darf nur verlangt werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart worden ist. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision. Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine ortsübliche Provision heranzuziehen.
(2) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Vom Versicherungsvermittler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.
(3) Versicherungsvermittler sind auch zur Vermittlung von Bausparverträgen und von Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2011)
(5) Für die Endigung eines Nebengewerbes oder einer Nebentätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 2) gelten unbeschadet des § 137c iVm § 87 die §§ 85 und 86 sinngemäß. Darüberhinaus endet das Recht mit Enden der Haupttätigkeit. Dies ist der Behörde anzuzeigen.
(6) Jede Änderung der im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) geführten Daten ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
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