(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf es für
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 58 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase
1. durch Holzbau-Meister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
Rückverweise
Giftverordnung 2000
§ 10 Register
…3. die gemäß § 103 GewO 1994, erteilten Bewilligungen für chemische Laboratorien und 4. die zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung (§ 128 GewO 1994) befugten Gewerbetreibenden ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (§ 41 Abs. 3 Z 1 und Z …
ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 41 Abgabe und Erwerb von Giften
…gemäß § 103 GewO 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, 5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 GewO 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, 5a. Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen…