(1) Wer Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:
1. zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 GewO 1994 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und
2. Apotheken.
(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
1. Inhaber
a) eines Giftbezugsscheines gemäß § 42,
b) einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder
c) einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015,
2. gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
a) Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen,
b) wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
c) gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
d) Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen und
e) öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
3. Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
4. Chemische Laboratorien gemäß § 103 GewO 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 GewO 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
5a. Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen und
6. gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41a ausgestellten Bescheinigung Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender,
a) die Gifte im Sinne des § 35 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigen und
b) für die im Bereich, in dem Gifte eingesetzt werden, zumindest eine dauernd beschäftigte Person verfügbar ist:
aa) die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;
bb) die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.
(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat der Universität bzw. dem Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, b, c und e ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015
Rückverweise
ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 41 Abgabe und Erwerb von Giften
…der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder c) einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß § 41 Abs. 3 Z …
§ 5 Geltungsbereich
…2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41, cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L …
§ 41a Giftbezugsbescheinigung – Verfahren
…1) Zur Erlangung einer Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 hat der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender eine Meldung an die gemäß Abs. 5 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu…
§ 42 Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung
…Giftbezugslizenzen im Sinne des § 42 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen auch eine solche Giftbezugslizenz…
Giftverordnung 2000
§ 4 Fachliche Qualifikation
…mit Giften erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses gemäß § 41b Abs. 2 Z 2 ChemG 1996 nach Punkt 4.1 der Anlage 4 nachgewiesen werden. (4) Im Hinblick auf einen sachgerechten und sicheren Umgang mit Chlor aus Druckbehältern (zB in Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder) können die…
§ 6 Bestätigung des Rektors, der Leitung oder der Aufsichtsbehörde
… 3 Z 2 lit. b bis e ChemG 1996 sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. (2) Die Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 kann 1. für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die Höchstdauer von drei Monaten oder 2. für den mehrmaligen…
§ 8 Bezug und Abgabe von Giften
…setzt, hat sich zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der Gifte verfügt. Bei Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß § 41 ChemG 1996 hat der Erwerber dem Vertreiber seine Berechtigung zum Erwerb des Giftes sowie seine Identität nachzuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen. (2) Wird das Gift…
§ 3 Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender
…1996 erforderlichen Informationen und Unterlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – dem Betrieb bzw. selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996 nach dem in Anlage 3 vorgesehenen Muster auszustellen.…