§ 91 Stellvertreter der Gewerbsinhaber.
In Kraft seit 08. Juni 1885
Up-to-date
Was in diesem Abschnitte von Gewerbsinhabern als Arbeitgebern oder Lehrherren gesagt ist, gilt auch von deren Stellvertretern, insoweit nicht einzelne Bestimmungen der Natur der Sache nach nur auf die Person des Gewerbsinhabers Anwendung finden.
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