§ 78c Richtigkeit von Verträgen.
In Kraft seit 08. Juni 1885
Up-to-date
§ 78c Richtigkeit von Verträgen. — Gewo 1859
Vertragsbestimmungen und Verabredungen, welche den Anordnungen der §§. 78 78a und 78b zuwiderlaufen, sind nichtig.