§ 78b §. 78b.
In Kraft seit 08. Juni 1885
Up-to-date
Die rücksichtlich der Gewerbsinhaber in den §§. 78 und 78a getroffenen Bestimmungen finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Factoren der Gewerbsinhabern, sowie auf andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäfte eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.
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