§ 17c Kontrollorgane
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
GESG
Gliederung
Drittes Hauptstück Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren
§ 17c Kontrollorgane
Rückverweise
Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.
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