§ 15a
In Kraft seit 31. Dezember 2010
Up-to-date
GESG
Gliederung
Zweites Hauptstück Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung, des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, des Büros für Tabakkoordination und Errichtung der Agentur
Fünfter Abschnitt Errichtung der Agentur
§ 15a
§ 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten.
§ 15a GESG · GESG · Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
§ 15a
§ 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten.
§ 20 Vollzugsklausel
…die Auskunftspflicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betrifft – ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. (7) Mit der Vollziehung des § 15a ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. (8) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4a ist die Bundesministerin für…
Rückverweise