§ 26 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Gliederung
4. Teil: Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen
§ 26 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
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