§ 24 Verweisungen
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
GenSpaltG
Gliederung
4. Teil: Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen
§ 24 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden