§ 22 Unterbleiben der Anteilsgewährung
In Kraft seit 01. Januar 2019
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GenSpaltG
Gliederung
3. Teil: Spaltung zur Aufnahme
§ 22 Unterbleiben der Anteilsgewährung
Eine Anteilsgewährung kann unterbleiben, wenn die Mitglieder am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt sind.
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