GenRevG 1997
Gliederung
Vierter Abschnitt Verbandszugehörigkeit
Art. 1 § 24 Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft
(1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in einen anerkannten Revisionsverband, in dessen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist.
(2) Der Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband ist durch eine schriftliche Erklärung des Revisionsverbands zu erbringen.
Art. 1 § 24 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 1 § 24 Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft
…Vierter Abschnitt Verbandszugehörigkeit § 24. (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in…
Art. 1 § 1 Pflicht zur Revision
…Erster Abschnitt Revision § 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und…
Art. 1 § 12 Zwangsstrafen
…1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten. (2) Kommen die…
Art. 1 § 26 Befreiung von der Verbandspflicht
…Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn 1. a) ein zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) das ausreichend begründete (§ 25 Abs. 1) Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat, b) über dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden…
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