GenRevG 1997
Gliederung
Vierter Abschnitt Verbandszugehörigkeit
Art. 1 § 24 Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft
(1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in einen anerkannten Revisionsverband, in dessen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist.
(2) Der Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband ist durch eine schriftliche Erklärung des Revisionsverbands zu erbringen.
Art. 1 § 12 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 1 § 12 Zwangsstrafen
…1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten. (2) Kommen die…
Art. 1 § 24 Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft
…Vierter Abschnitt Verbandszugehörigkeit § 24. (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in…
Art. 1 § 29 Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf Mitgliedsgenossenschaften
…vor dessen Anerkennung angehören, gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in diesen im Sinn des § 24 aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus…
Art. 1 § 1 Pflicht zur Revision
…Erster Abschnitt Revision § 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und…
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