GenRevG 1997
Gliederung
Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor
Art. 1 § 13 Voraussetzungen
(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind
1. die volle Handlungsfähigkeit,
2. die Hochschulreife,
3. die besondere Vertrauenswürdigkeit und
4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
(2) Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung und eine zumindest dreijährige praktische Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(3) Von der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 müssen mindestens zwei Jahre auf eine hauptberufliche, Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeit entfallen.
(4) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 2 sind anzurechnen:
1. andere zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Revisors erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
4. eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
Art. 1 § 13 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 1 § 13 Voraussetzungen
…Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor § 13. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind 1. die volle Handlungsfähigkeit, 2. die Hochschulreife, 3. die besondere Vertrauenswürdigkeit und 4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse. (2…
Art. 1 § 14 Zulassung zur Fachprüfung
…Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 erfüllt und eine mindestens 18 monatige praktische Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 2 und 4 nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor…
Art. 1 § 17a Zulassung als Revisor
…1) Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 erfüllt, auf dessen Antrag als Revisor zuzulassen und in die Liste gemäß Abs. 2 einzutragen. (2) Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat unter Aufsicht des…
Art. 1 § 32 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…2002 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen. (3) § 10 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 1, § 18 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006…
§ 62 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 62
…6 Abs. 1 und, soweit notwendig, gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2006/43/EG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, gilt als solche Eignungsprüfung. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten…
Rückverweise