GenRevG 1997
Gliederung
Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor
Art. 1 § 13 Voraussetzungen
(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind
1. die volle Handlungsfähigkeit,
2. die Hochschulreife,
3. die besondere Vertrauenswürdigkeit und
4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
(2) Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung und eine zumindest dreijährige praktische Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
(3) Von der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 müssen mindestens zwei Jahre auf eine hauptberufliche, Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeit entfallen.
(4) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 2 sind anzurechnen:
1. andere zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Revisors erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
4. eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
Art. 5 § 1 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 5 § 1 Inkrafttreten
…Artikel V Schluß- und Übergangsbestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (2) Artikel V § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
Art. 5 § 13 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels I §§ 1 bis 12 sowie 21 und §§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels…
Art. 1 § 13 Voraussetzungen
…Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor § 13. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind 1. die volle Handlungsfähigkeit, 2. die Hochschulreife, 3. die besondere Vertrauenswürdigkeit und 4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse. (2…
Art. 1 § 14 Zulassung zur Fachprüfung
…Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 erfüllt und eine mindestens 18 monatige praktische Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 2 und 4 nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor…
Prüfungsrichtlinienverordnung
§ 3 Unabhängigkeit der Prüfer
…von unabhängigen Prüfern gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht vorzunehmen. Bei der Bestellung von Prüfern, die nicht in der Liste der gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 zugelassenen Revisoren eingetragen sind, ist die Unabhängigkeit in Bezug auf die Prüfungstätigkeit sicherzustellen. Jeder Prüfer haftet der geprüften Bauvereinigung für jede Verletzung der ihm obliegenden…
§ 22 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 22 Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine
…Aufstellung des Jahresabschlusses beziehungsweise ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung mitzuteilen. (4) Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 , BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden. (5) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Verein seine…
Rückverweise