§ 11 § 11.
In Kraft seit 01. April 1918
Up-to-date
Zeigt sich, daß der Abgang auf Grund einer Beitragsberechnung nicht gedeckt wird, so hat der Masseverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen, auf welche die Bestimmungen der §§ 3 bis 10 Anwendung finden. Nötigenfalls ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen.
§ 315 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 315 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
…§ 315. (1) Für die Beurteilung der Überschuldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind ausgeschriebene Nachschüsse, die sechs Monate nach ihrer Fälligkeit noch nicht eingezahlt sind, nicht mehr als…
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