§ 86a Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung
§ 86a Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung — GenG
§ 86a Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung — GenG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 328/1920
Inkrafttretungsdatum
29. Juli 1920
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019949
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf die Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung finden die Bestimmungen über Genossenschaften mit beschränkter Haftung mit den Änderungen sinngemäß Anwendung, die sich aus der Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil ergeben.
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