BundesrechtBundesgesetzeGenossenschaftsgesetz§ 86a

§ 86aBesondere Bestimmungen für Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung

Auf die Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung finden die Bestimmungen über Genossenschaften mit beschränkter Haftung mit den Änderungen sinngemäß Anwendung, die sich aus der Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil ergeben.

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