§ 60 §. 60.
§ 60 §. 60. — GenG
§ 60 §. 60. — GenG
Anmerkung
Konkursordnung ab 1.7.2010 Insolvenzordnung
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019922
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Eröffnung des Concurses über das Genossenschaftsvermögen zieht den Concurs über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich.
(2) Der Beschluß über die Eröffnung des Concurses hat die Namen der solidarisch haftenden Genossenschafter nicht zu enthalten.
(3) Dem Vorstande, rücksichtlich den Liquidatoren kommt im Concursverfahren die rechtliche Stellung zu, welche die Concursordnung dem Gemeinschuldner einräumt.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).
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