§ 53 §. 53.
§ 53 §. 53. — GenG
§ 53 §. 53. — GenG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019915
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Mitglieder einer mit unbeschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insoferne zur Deckung derselben im Falle der Liquidation oder des Concurses die Activen der Genossenschaft nicht ausreichen, solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.
(2) Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3) Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
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