Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
GenG · Genossenschaftsgesetz
Art. 3 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1974, zu RGBl. Nr. 70/1873)
…Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1974, zu RGBl. Nr. 70/1873) § 2. (1) Soweit der Genossenschaftsvertrag einer am 1. Juli 1974 bestehenden Genossenschaft diesem Bundesgesetz nicht entspricht, ist die Anpassung des Genossenschaftsvertrags zu beschließen und spätestens…
§ 94n
…§ 2, § 5 Z 12, § 6 Abs. 2 Z 6, § 33 Abs. 3, § 33a Abs…
§ 22 §. 22.
…das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Eine aufsichtsratspflichtige Genossenschaft (§ 24 Abs. 1) hat ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes internes Kontrollsystem einzurichten. (2) Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht zu…
§ 24e Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats
…die Bestände an Geld, Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen; er kann damit auch zwei oder mehrere Mitglieder oder mit bestimmten Aufgaben besondere Sachverständige betrauen. (2) Der Aufsichtsrat kann, sobald es ihm notwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren Befugnissen…
Rückverweise