Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
Art. 3 § 2 GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
Art. 3 § 2
…§ 2. (1) Soweit der Genossenschaftsvertrag einer am 1. Juli 1974 bestehenden Genossenschaft diesem Bundesgesetz nicht entspricht, ist die Anpassung des Genossenschaftsvertrags zu beschließen und spätestens…
§ 94n
…§ 2, § 5 Z 12, § 6 Abs. 2 Z 6, § 33 Abs. 3, § 33a Abs…