(1) Dieses Gesetz gilt für Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.
(2) Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient.
(3) Genossenschaften können auch die in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung 2003/1435/EG über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 S. 1, genannten Zwecke verfolgen.
GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 1 Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.
…I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen. Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder. § 1. (1) Dieses Gesetz gilt für Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen…
Art. 11 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 1, 15, 22, 24 und 24c bis 24e, RGBl. Nr. 70/1873)
…Artikel XI Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 1, 15, 22, 24 und 24c bis 24e, RGBl. Nr. 70/1873) § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des…
§ 94c
…§ 1, § 4, § 5a und § 22 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit…
§ 5a
…1) Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will 1. die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem §…
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