(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist
1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.
Rückverweise
GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
§ 18d Ruhepausen
(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist 1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, 2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten, zu unterbrechen. Die Ruhepause …
§ 18b Begriffsbestimmungen
…Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 18d; 4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr; 5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden; 6. Nachtzeit…
§ 15 Strafbestimmungen
…für die er verantwortlich ist. (7) Wer als selbstständiger Kraftfahrer 1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 18c überschreitet, 2. die gemäß § 18d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 18e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder 4…