GehG
Gliederung
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
(2) Die Dienstalterszulage beträgt:
| in der Verwendungsgruppe | |||
| M BO 1 | M BO 2 | M BUO | |
| Euro | |||
| kleine Daz | 135,8 | 123,2 | |
| große Daz | 541,2 | 490,9 | 218,2 |
(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
§ 86 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 86 Dienstalterszulage
…§ 86. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („…
§ 87 Fixgehalt
…7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85 , einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2 . (2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen 1. in der Funktionsgruppe 7 a) für die…
§ 31 GBGO · GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 31 § 31
…Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft waren, sind die Bestimmungen des § 86 des Gehaltsgesetzes 1956 , BGBl.Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 291/1976, sinngemäß anzuwenden.…
Rückverweise