§ 8 Einstufung und Vorrückung — GehG
(1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
(3) Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann nach dem Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.
§ 197 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 197 Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
…Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich…
§ 94a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 94a Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung
…des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70, 14. des Verweises auf § 8 GehG ein Verweis auf § 19, 15. der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppen a) in Z …
§ 29 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 29 Dienstalterszulage
…kleine Daz 135,8 127,4 341,2 135,8 50,4 50,4 40,7 30,7 große Daz 541,2 510,4 453,1 218,2 78,1 82,6 65,8 47,3 (3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.…
§ 125 Erreichen eines höheren Gehaltes
…Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch 1. Vorrückung (§§ 8 und 10), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für…
§ 50 Dienstalterszulage
…der in ihrer oder seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. (3) Der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten…
§ 48 Gehalt der Universitätsprofessoren
… 245,7 5 146,5 7 188,1 6 6 528,8 5 397,8 7 566,9 7 6 811,9 5 679,6 8 059,5 8 7 188,1 5 962,5 8 553,4 9 7 566,9 6 245,7 9 046,1 10 8 …
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