(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
(2) Die Dienstalterszulage beträgt:
| in der Verwendungsgruppe | |||
| E 1 | E 2a | E 2b | |
| Euro | |||
| kleine Daz | 234,9 | 86,6 | |
| große Daz | 469,9 | 138,6 | 137,0 |
(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
§ 73 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 73 Dienstalterszulage
…§ 73. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („…
§ 74a Fixbezug
…des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 72 , einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 11 677,2 € und ab dem sechsten Jahr 12 371,0…
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