(1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:
1. in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,
2. in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,
3. in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.
(2) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.
(3) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 gelten Hochschullehrpersonen, die
1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder
2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,
bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 als Hochschullehrpersonen, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 49a und 49b, BGBl. Nr. 54/1956)
…192/1975, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des Gehaltsgesetzes 1956, nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen. (2) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl…