GehG
Gliederung
ABSCHNITT II
Besonderer Vorbildungsausgleich in der Verwendungsgruppe A 1
§ 40b Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
(1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt
1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
a) ohne einschlägige Berufsausbildung 15,3 €,
b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 29,4 €
2. als Wart mit Grundbefähigung 248,9 €,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 422,3 €,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 583,2 €,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 546,7 €, und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 460,3 €.
(4) Anfall, Änderung und Einustellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.
§ 40b GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 40b Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
…§ 40b. (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung …
§ 133 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
…§ 133. Es sind anzuwenden: 1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion, 2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.…
§ 153 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
…2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere 1. der Verwendungsgruppe H 2 335,8 €, 2. der Verwendungsgruppe H 1 248,9 €. (3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.…
§ 101 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
…Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben. (2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung 1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß, 2. als Wart mit Grundbefähigung 102,2 €, 3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 276,9 …
§ 78 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 78 Exekutivdienstzulage und Vergütungen
…1 und 3 bis 5, § 40b Abs. 1 bis 5 und § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 40b Abs. …
§ 86 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
…2012, berechtigt sind und 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben. (2) Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle 1. des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)“ der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)“ und 2. des…
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