(1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt
1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
a) ohne einschlägige Berufsausbildung 15,3 €,
b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 29,4 €
2. als Wart mit Grundbefähigung 248,9 €,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 422,3 €,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 583,2 €,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 546,7 €, und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 460,3 €.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.
(4) Anfall, Änderung und Einustellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 40b Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
(1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeits…
§ 133 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
…Es sind anzuwenden: 1. § 101 auf Beamte in Unteroffiziersfunktion, 2. § 40b auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.…
§ 101 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
…Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben. (2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung 1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß, 2. als Wart mit Grundbefähigung 102,2 €, 3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 276,9 …