§ 40 Besonderer Vorbildungsausgleich in der Verwendungsgruppe A 1 — GehG
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt oder erstmalig ernannt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach § 12a um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich).
(2) Schließt eine Beamtin oder ein Beamter nach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 ab oder wird sie oder er in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.
§ 40 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 40 Besonderer Vorbildungsausgleich in der Verwendungsgruppe A 1
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt oder erstmalig ernannt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach § 12a um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß An…
§ 12a Überstellung und Vorbildungsausgleich
…der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre. (4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten…
§ 169a Besondere Dienstalterszulage
…30. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.…
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