(1) Einem Beamten, der dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeuten
1. alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen auf Grund der Besonderheiten des jeweiligen Dienstes und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der vor Inkrafttreten des § 254 BDG geltenden hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdienstzeit gegenüber diesem Zeitpunkt um zwei Jahre verbesserten Beförderungspraxis gebührt hätten,
2. neuer Bezug: Gehalt, Funktionszulage und allfällige Verwendungszulage, Dienstalterszulage und Teuerungszulage des Beamten in seiner neuen Einstufung.
(2) Abs. 1 gilt auch für Beamte von Dienststellen gemäß § 254 Abs. 16 BDG, auf die § 31 Abs. 4 anzuwenden ist, sowie diesen Dienststellen dienstzugeteilte Beamte.
§ 75 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 75 Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung
… 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut, gebührt ihm eine Ergänzungszulage. Diese Ergänzungszulage ist unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktion und des Unterschiedes der hiefür gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Vergleichsbezüge zu bemessen. Sie darf die durchschnittliche Höhe nicht übersteigen, in der sie einem Beamten einer der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten gleichwertigen Verwendungsgruppe in der…
§ 37 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 37 Funktionsabgeltung
…§ 36 die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im § 36a angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach § 36a zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder im…
§ 169d Gruppenüberleitung
… I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des § 36a Abs. 1 , allenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 11 VBG . (9) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in…
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