GehG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 25 Vergütung für Nebentätigkeit
Rückverweise
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
(1a) Dem Beamten gebührt keine Vergütung für eine Nebentätigkeit nach Abs. 1, nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages, wenn die Nebentätigkeit anstelle der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird. Die Gewährung anderer Gegenleistungen für eine Nebentätigkeit in Geld oder geldwerten Vorteilen ist unzulässig. Nicht als Vergütung im Sinne des Abs. 1 gilt der Ersatz der Reise (Fahrt )Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, bedarf abweichend vom Abs. 1 der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
§ 25 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 25 Vergütung für Nebentätigkeit
…§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene…
§ 19a RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 19a Vergütung für Prüfungstätigkeit
…§ 19a. Soweit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG , BGBl. Nr. 54/1956, nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung einen Anspruch auf Vergütung für…
§ 63a Nebentätigkeit
…einer Teilauslastung ausgeübt werden soll. (3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von der Dienstbehörde wahrzunehmende Interessen beeinträchtigt werden. (4) Eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt wird.…
§ 19 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 19 Beitragsgrundlage
…zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 , e) allfällige Teuerungszulagen, f) Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde, g) finanzielle Zuwendungen…