Die auf Grund der §§ 23a bis 23e erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
§ 23f GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 23f Steuerliche Behandlung
…§ 23f. Die auf Grund der §§ 23a bis 23e erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.…
§ 23c Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene
…2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte. (2) Hinterbliebene im Sinne der §§ 23a bis 23f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen…
§ 25a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 25a Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene
…1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23a bis 23f GehG .…
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