§ 23e Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen
In Kraft seit 01. Juli 2018
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GehG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 23e Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a ist sinngemäß auf Hinterbliebene gemäß § 23c Abs. 2 und dritte Personen gemäß § 23d Abs. 2 anzuwenden.
§ 23e GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 23e Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen
…§ 23e. § 13a ist sinngemäß auf Hinterbliebene gemäß § 23c Abs. 2 und dritte Personen gemäß § 23d Abs. 2 anzuwenden.…
§ 23f Steuerliche Behandlung
…§ 23f. Die auf Grund der §§ 23a bis 23e erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.…
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