§ 23e Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen
In Kraft seit 01. Juli 2018
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§ 23e Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen — GehG
§ 13a ist sinngemäß auf Hinterbliebene gemäß § 23c Abs. 2 und dritte Personen gemäß § 23d Abs. 2 anzuwenden.
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